
Ein Erlass ist geboren!
1997 wurde folgender Erlass des Sozialministeriums produziert:
Sollte ein behinderter Mensch, der einen nicht aus öffentlichen Mitteln geförderten Partnerhund besitzt, einen diesbezüglichen Vermerk im Bundesbehindertenpass beantragen, ist folgendermaßen vorzugehen:
Zunächst ist durch geeignete Ermittlungen insbesondere zu erheben:
· Von welchen Stellen finanzielle Zuwendungen gewährt wurden
· Bei welchem Züchter das Tier erworben wurde
· Über welche Ausbildung der Partnerhund verfügt
Sofern es diese Erhebungen sichergestellt erscheinen lassen, dass der Partnerhund eine ausreichend fundierte Ausbildung verfügt, ist die Eintragung „Besitzt einen ausgebildeten Partnerhund“ vorzunehmen.„Partnerhund“ ist die Firmenbezeichnung eines bestimmten Vereins, eine ausreichend fundierte Ausbildung für Partnerhunde kann es nicht geben, weil niemand sagen kann, was ein Partnerhund können und wozu er gut sein soll. Den Ärger hatten die Hundeführer, die einen von anderer Stelle oder selbst ausgebildeten Service- oder Signalhund besaßen und einen Partnerhund von dem Verein „Partner-Hunde Österreich“ weder hatten noch wollten. Nach unermüdlichen Interventionen und zuletzt einem Besuch beim Sozialminister folgte nach einem weiteren Jahr Wartezeit endlich ein neuer Erlass. Den Erlass selbst haben wir nicht bekommen, aber ein Schreiben des Ministeriums mit dem Inhalt des Erlasses. Er besagt in ausgefeiltem Amtsdeutsch, dass die Eintragung in den Bundesbehindertenpass je nach Funktion des Hundes unter der Bezeichnung „Servicehund“ oder „Signalhund“ erfolgt. Das ist ein beachtlicher Erfolg, aber es bleibt noch genug zu tun. Es gibt eine Menge Gesetze und Verordnungen, Beförderungsbedingungen, Hausordnungen etc. auf allen Ebenen anzugleichen, die alle die Rehabilitationshunde unter verschiedensten phantasievollen Bezeichnungen führen.